Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Handelsassistenten - Einzelhandel/zur Geprüften Handels-assistentin - Einzelhandel können bis zum 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; §
7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.