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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688 (Nr. 35); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3)
(siehe BGBl. I 2006 S. 1692)
- a)
- Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1688)" werden die Wörter „, die durch Artikel 65 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Vor den Wörtern „Ort/Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
Text in der Fassung des Artikels 65 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014
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Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.04.2014 | Artikel 65 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 26.03.2014 BGBl. I S. 274 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlAssPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HdlAssPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... bewerten. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 65 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
... vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688) wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1688)" werden ...
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