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§ 1 - Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung (BlindKennzV k.a.Abk.)
V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1696 (Nr. 35)
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2121-51-45 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2121-51-45 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7 000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden.
Zitierungen von § 1 Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BlindKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlindKennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BlindKennzV Kennzeichnung von Kleinstmengen
... die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes ...
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