§ 2 - WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung (WpÜGAnwendV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698 (Nr. 35)
Geltung ab 25.07.2006; FNA: 4110-7-5 Börsenvorschriften

§ 2 Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes



Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:

1.
die §§ 1 bis 9,

2.
§ 31,

3.
§ 32,

4.
§ 33d,

5.
§ 34,

6.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6,

7.
§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung,

8.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1,

9.
§ 38,

10.
§ 39 und

11.
die §§ 40 bis 68.



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