Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung - WpÜGAnwendV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698 (Nr. 35)
Geltung ab 25.07.2006; FNA: 4110-7-5 Börsenvorschriften
Eingangsformel
§ 1 Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 2 Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes



Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:

1.
die §§ 1 bis 9,

2.
§ 29,

3.
§ 30,

4.
§ 33,

5.
§ 33a,

6.
§ 33b,

7.
§ 33c,

8.
§ 33d,

9.
§ 34,

10.
§ 35 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3,

11.
§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots,

12.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3,

13.
§ 35 Abs. 2 Satz 3,

14.
§ 35 Abs. 3,

15.
§ 36,

16.
§ 37,

17.
§ 38,

18.
§ 39,

19.
§ 39a,

20.
§ 39b,

21.
§ 39c und

22.
die §§ 40 bis 68.

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§ 2 Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes



Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:

1.
die §§ 1 bis 9,

2.
§ 31,

3.
§ 32,

4.
§ 33d,

5.
§ 34,

6.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6,

7.
§ 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung,

8.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1,

9.
§ 38,

10.
§ 39 und

11.
die §§ 40 bis 68.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2006.



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