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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 3 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)
V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Umbau einer Straßenkreuzung unterschiedlicher Verkehrsklassen,
- 2.
- Neubau einer Straße mit Verkehrsleiteinrichtungen,
- 3.
- Umbau einer Straße einschließlich ihrer Entwässerung,
- 4.
- Umwandlung einer Straße in eine Fußgängerzone einschließlich ihrer Entwässerung,
- 5.
- Herstellung einer Sport- oder Spielanlage mit Zufahrt und Parkplätzen sowie ihrer Entwässerung.
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:
- 1.
- Lageplan und Regelquerschnitt,
- 2.
- Längs- und Querprofilen,
- 3.
- Bestimmung der Radien,
- 4.
- Deckenhöhenplan,
- 5.
- Leistungsbeschreibung mit Massenberechnungen.
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