(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:
- 1.
- schwierige Pflasterarbeiten, insbesondere Schuppen- oder Segmentbogenpflaster,
- 2.
- Abstecken einer Kurve von Tangenten mit Höhenmessungen,
- 3.
- Abstecken, Vermessen und Höhenaufnahme einer Straße oder Trasse.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.