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§ 5 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Neigungs- und Winkelberechnungen von Straßen und Trassen,

b)
Berechnung und Bemessung von Straßenquer- und -längsschnitten,

c)
Massenberechnung für Erd- und Straßenbauarbeiten;

2.
Fachtechnologie:

a)
physikalische Einwirkungen und Witterungseinflüsse,

b)
Baugrundkunde, insbesondere Bodenarten, Wasserhaltung, Baugrubensicherung und Bodenmechanik,

c)
Konstruktionen im Erd-, Straßen-, Rohrleitungs-, Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

d)
Maschinen- und Gerätekunde,

e)
Einrichtung und Betrieb von Erd- und Straßenbaustellen,

f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

g)
Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene DIN-Normen, Vorschriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, Vorschriften der Bauordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Vermessungskunde:

a)
Vermessungsgeräte,

b)
Längenvermessungen,

c)
Höhenvermessungen,

d)
Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung von Festpunkten,

e)
Niederschrift zur Übernahme von Vermessungspunkten;

4.
Baustoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.