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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 1 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)
V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Planung, Herstellung und Instandsetzung von Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt sind, aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien, natürlichen und künstlichen Steinen und Platten einschließlich der Randbefestigungen sowie Holzpflaster; hierzu gehören auch Herstellung und Instandsetzung von Deck-, Trag- und Frostschutzschichten sowie von Bodenverfestigungen,
- 2.
- Herstellung und Einbau von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen,
- 3.
- Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, Verlegung von Erdkabeln einschließlich Wiederherstellung der Deckschichten,
- 4.
- Herstellung und Instandsetzung von Gleisanlagen,
- 5.
- Herstellung und Instandsetzung von Sport- und Spielanlagen,
- 6.
- Ausführung von Erdarbeiten einschließlich der Sicherungsmaßnahmen,
- 7.
- Herstellung von Durchlässen,
- 8.
- Ausführung von Abbrucharbeiten.
(2) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Konstruktionen von Straßenbauwerken, insbesondere der Straßen, Wege und Plätze,
- 2.
- Kenntnisse der Bodenarten und der Bodenmechanik,
- 3.
- Kenntnisse über Konstruktionen von Ver- und Entsorgungsanlagen,
- 4.
- Kenntnisse über Gleisbaukonstruktionen,
- 5.
- Kenntnisse über Konstruktionen und über Arbeiten im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,
- 6.
- Kenntnisse über Landeskultur- und Wasserbauarbeiten,
- 7.
- Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
- 8.
- Kenntnisse der Abbinde- und Härtungsvorgänge,
- 9.
- Kenntnisse über Abbrucharbeiten,
- 10.
- Kenntnisse über Aufbereitung und Wiederverwendung von Altbaustoffen,
- 11.
- Kenntnisse der Vermessungstechniken,
- 12.
- Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberechnungen,
- 13.
- Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Erd- und Straßenbaustellen,
- 14.
- Kenntnisse der Verkehrssicherung an Baustellen,
- 15.
- Kenntnisse des Einsatzes und des Betriebs von Erd- und Straßenbaumaschinen, Geräten und Werkzeugen,
- 16.
- Kenntnisse der Baugrubensicherung,
- 17.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 18.
- Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vorschriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, der Vorschriften der Bauordnungen sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 19.
- Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnungen,
- 20.
- Durchführen von Längen-, Höhen- und Winkelmessungen,
- 21.
- Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,
- 22.
- Lösen, Fördern, Einbauen und Verdichten von Bodenmassen,
- 23.
- Herstellen, Verdichten und Verfestigen des Erdplanums,
- 24.
- Herstellen von Gräben und Baugruben einschließlich der Sicherungsmaßnahmen,
- 25.
- Herstellen von Frostschutz- und Tragschichten,
- 26.
- Herstellen von Decken, insbesondere aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien sowie aus natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,
- 27.
- Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen,
- 28.
- Herstellen von Seitenabschlüssen,
- 29.
- Herstellen und Einbauen von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen,
- 30.
- Anlegen und Befestigen von Geh- und Radwegen sowie von Park-, Sport- und Spielplätzen,
- 31.
- Gestalten und Herstellen von Pflasterungen,
- 32.
- Verlegen von Verbundsteinen und Platten,
- 33.
- Herstellen und Verarbeiten von Beton,
- 34.
- Anlegen und Schließen von Fugen,
- 35.
- Verlegen, Einbauen und Abdichten von Rohrleitungen sowie Verlegen von Erdkabeln,
- 36.
- Ausführen von Dränungen,
- 37.
- Herstellen von Bauwerken und Einbauen von Fertigteilen für Ver- und Entsorgungsanlagen,
- 38.
- Herstellen von Gleisanlagen,
- 39.
- Ausführen von Flußbau-, Deich- und Faschinenarbeiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/730/b1980.htm