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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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3. Abschnitt - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)
V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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