Artikel 3 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen (MarktRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 EG-ObstGemüseDV § 3a

In § 3a Abs. 1 Nr. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden ist, werden nach der Angabe „2 500 000 Euro" die Wörter „oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000 Euro entspricht," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MarktRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 MarktRÄndV Neubekanntmachung
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 3 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im ...


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