Artikel 6 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 ändert mWv. 1. August 2006 SGB X § 64, § 116

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - der Fassung der in Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1.
In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Sozialhilfe" die Wörter „, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.

2.
§ 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift."



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