Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - der Fassung der in Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel
2 Nr. 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Sozialhilfe" die Wörter „, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
- 2.
- § 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift."