Artikel 7 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 ändert mWv. 1. August 2006 SGB XI § 60

In § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „und Winterausfallgeld" gestrichen und durch die Wörter „Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe" ersetzt.



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