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Artikel 8 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „eheähnlicher" die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher" eingefügt.
- 2.
- In § 21 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 34 erhalten." - 3.
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie".
- 4.
- In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 45d Abs. 1" die Angabe „und § 45e" eingefügt.
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