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Artikel 3 - Europäisches Haftbefehlsgesetz (EuHbG)
Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben, wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in Verfahren nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Achten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen."
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Zitierungen von Artikel 3 EuHbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EuHbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuHbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 11 EGSCE Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, werden die Wörter ...
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