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Änderung § 28 TierNebV vom 07.02.2009
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§ 28 TierNebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung | § 28 TierNebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert, 3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen, | |
(Text alte Fassung) 5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt, | (Text neue Fassung) |
6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden, | |
8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind, | |
9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet, 10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet, 12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 13. einer Vorschrift des a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4, b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3, über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, 14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt, 15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet, 16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder 17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt. | |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt. | (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt. |
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