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Änderung § 13 TierNebV vom 01.05.2012

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§ 13 TierNebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 13 TierNebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden


(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass

1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen,

2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden,

3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlassen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.


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