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Änderung § 17 TierNebV vom 01.05.2012
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§ 17 TierNebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 17 TierNebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden | |
(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass 1. bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle nicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, 2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden, 3. beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Verfügung stehen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. | (Text neue Fassung) (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden. |
(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostierungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor betrieben wird. |
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