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Synopse aller Änderungen der TierNebV am 01.10.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2009 durch Artikel 1 der TierNebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierNebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TierNebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | TierNebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung § 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen § 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle § 5 Betriebe mit Nutztierhaltung Teil 3 Transport- und Nachweisverpflichtungen § 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle § 7 Anzeige und Betriebsregistrierung § 8 Reinigung und Desinfektion § 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen |
Teil 4 Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte Abschnitt 1 Verarbeitungsmethoden § 10 Verarbeitungsmethoden Abschnitt 2 Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten § 11 Anlagen zur Pasteurisierung Abschnitt 3 Vergärung und Kompostierung von tierischen Nebenprodukten Unterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen § 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage § 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden § 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden § 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Unterabschnitt 2 Anforderungen an Kompostierungsanlagen § 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage § 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden § 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden § 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden Unterabschnitt 3 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen § 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen § 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen § 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung Unterabschnitt 4 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten § 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten Abschnitt 4 Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall § 24 Verbrennungsanlagen § 25 Ablagerung auf Deponien Teil 5 Registrierung und Zulassung § 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen Teil 6 Ausnahmen § 27 Ausnahmen Teil 7 Schlussvorschriften § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere Anlage 2 (§ 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1) Probenahme Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind Anlage 5 (zu § 26 Abs. 1) Nummernschlüssel für die Betriebsart | |
§ 9a (neu) | § 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen |
(1) Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, a) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, soweit die beförderten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse identifizierbar sind, b) in denen ganze Körper von verendeten oder zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder 2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist. Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung. (2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 versehen sein. | |
§ 28 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall nicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht getrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall nicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht rechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzeitig befördert, 3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Küchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in flüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort genanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Nutztiere nicht mit den dort genannten Nebenprodukten, Erzeugnissen und dort genannten Düngemitteln in Berührung kommen, 5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt, 6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Behälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gereinigt und desinfiziert werden, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse, Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Material von einem Handelspapier begleitet werden, | |
8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind, | |
9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbeitet, 10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verarbeitet, 12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 13. einer Vorschrift des a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4, b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19 Satz 3, über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, 14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt verbringt, 15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet, 16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in den Verkehr bringt oder 17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt, 2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt. |
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