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Änderung § 66 EnergieStV vom 01.07.2021

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§ 66 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 66 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

vorherige Änderung

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.



(2) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2 Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(heute geltende Fassung)