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Änderung § 66 EnergieStV vom 01.07.2021
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§ 66 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 66 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis | (Text neue Fassung)§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. | |
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß. | (2) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2 Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend. |
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