Änderung § 38f EnergieStV vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38f EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 3 EnSTransVuaÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38f EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 38f EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren


(Text alte Fassung)

1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entsprechend. 2 In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

(Text neue Fassung)

1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b bis 36d entsprechend. 2 In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed