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Änderung § 38f EnergieStV vom 01.01.2024
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§ 38f EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 38f EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38f Beförderung im Ausfallverfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entsprechend. 2 In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden. | (Text neue Fassung) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b bis 36d entsprechend. 2 In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden. |
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