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Änderung § 20 EnergieStV vom 10.10.2009

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§ 20 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2009 geltenden Fassung
§ 20 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Lagerbehandlung


(Text alte Fassung)

(1) Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 des Gesetzes ist.

(2) Energieerzeugnisse dürfen im Lager umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die sie vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinn des § 4 des Gesetzes ist.

(2) 1 Energieerzeugnisse dürfen im Lager umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die sie vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. 2 Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Kohlenwasserstoffhaltige Dämpfe, die im Lager aufgefangen werden bei

a) der Lagerung,

b) der Verladung von Energieerzeugnissen oder

c) der Entgasung von Transportmitteln,

dürfen im Lager verflüssigt werden. 2 Der Lagerinhaber hat über die aufgefangenen Dämpfe und die verflüssigten Mengen Aufzeichnungen zu führen; die verflüssigten Mengen sind als Zugang im Lagerbuch zu führen.