Tools:
Update via:
Änderung § 1a EnergieStV vom 01.04.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 7. VerbrStÄndV am 1. April 2010 und Änderungshistorie der EnergieStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1a EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 1a EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Zuständiges Hauptzollamt |
1 Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. 2 Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al0-23620.htm