Tools:
Update via:
Änderung § 14 EnergieStV vom 01.04.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 EnSTransVuaÄndV am 1. April 2010 und Änderungshistorie der EnergieStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 14 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis | (Text neue Fassung)§ 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis |
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt 1. durch Widerruf, 2. durch Verzicht, 3. durch Fristablauf, 4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte, 5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis, 6. durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers der Erlaubnis oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (4) Beantragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Herstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. (5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). | (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. 2 Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4 In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. (1a) 1 Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Herstellungsbetriebs und für jeden Herstellungsbetrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. 2 Wurde dem Inhaber des Herstellungsbetriebs bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Herstellungsbetriebs. (1b) 1 Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. 2 Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3 Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt. (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht, 4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 7. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (3) 1 Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2 Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (4) 1 Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. die Erben, 2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder 3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3 Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaubnis bereits vorliegen. 4 Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. (7) 1 Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 2 Energieerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al0-23626.htm