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Änderung § 26 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 26 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 26 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet | (Text neue Fassung)§ 26 Registrierter Empfänger |
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vorbehaltlich Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung im Transitweg über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Anschließend hat er den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. (3) Der Versender hat die unter Steueraussetzung abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (4) Der Empfänger hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse 1. an Personen, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuergebiets berechtigt sind, 2. zu steuerfreien Zwecken oder 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes versteuert abgegeben werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). (6) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager. | (1) 1 Wer als registrierter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug, 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und den Verbleib der Energieerzeugnisse, 4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen. (2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (4) 1 Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Registrierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen. (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des registrierten Empfängers befinden. (6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (8) 1 Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3 Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4 Der registrierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen. |
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