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Änderung § 27 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 27 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 27 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 27 Registrierter Versender


vorherige Änderung

Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Zollverfahren überführt werden 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens demzuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Ausfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat sie als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.



(1) 1 Wer als registrierter Versender Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will 9b Absatz 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. von Unternehmen,
die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 1a Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 des Gesetzes),

3. eine Darstellung der
Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse.

(2) 1 Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch
die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(4) 1 Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen die Energieerzeugnisse nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. 2 Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung der Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft
und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1 Der registrierte Versender hat Aufzeichnungen über die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 sinngemäß.