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Änderung § 35 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 35 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 35 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr


(Text neue Fassung)

§ 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument


vorherige Änderung

(1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt.

(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt
kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für
die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß.



1 Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems andere geeignete Verfahren zulassen für Beförderungen

1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,

1a. von Energieerzeugnissen,
die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist,

2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 62
bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,

3. von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im Steuergebiet.

2 Dies gilt nicht, wenn
die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.