Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 66 EnergieStV vom 30.09.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. VerbrStÄndV am 30. September 2011 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 66 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 66 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet werden.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.



(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) 1 Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2 Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.