Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 84 EnergieStV vom 30.09.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. VerbrStÄndV am 30. September 2011 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 84 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 84 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet werden.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.



(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.


Anzeige