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Änderung § 84 EnergieStV vom 30.09.2011
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§ 84 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 84 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis | (Text neue Fassung)§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet werden. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. | (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. |
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