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Änderung § 11c EnergieStV vom 01.01.2018

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§ 11c EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 11c EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten


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(1) 1 Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im entsprechenden Zeitraum verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. 3 Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4 § 11b Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 5 Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt werden.

(2) 1 Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3 Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand.

(3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.