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Änderung § 44 EnergieStV vom 15.09.2018

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§ 44 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2018 geltenden Fassung
§ 44 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; dieses geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2 Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden. 3 Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 4 Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.



 
(heute geltende Fassung)