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Änderung § 21 EnergieStV vom 01.01.2021

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§ 21 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 21 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. 2 Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. 3 Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. 4 Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. 5 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. 2 Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. 3 Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. 4 Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. 5 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch.

(2) 1 Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. 2 Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager.

(3) 1 Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. 2 Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. 3 Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. 4 § 19 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.