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Änderung § 78 EnergieStV vom 01.01.2021
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§ 78 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 78 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas | |
(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben. (2) 1 In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). 2 Der Anmeldung sind beizufügen: 1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung, 2. eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrechnung, 3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) 1 Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Anmeldung. | (Text neue Fassung) (4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die erfolgte Anmeldung. |
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