Tools:
Update via:
Änderung § 22 EnergieStV vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der EnergieStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 22 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 22 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Lager ohne Lagerstätten | |
(Text alte Fassung) Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß. | (Text neue Fassung) Für den Antrag, die Erteilung, die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al153455-0.htm