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Änderung § 23 EnergieStV vom 01.07.2021

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§ 23 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 23 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen


(1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind.

(2) 1 Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung *) entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. 2 Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.

(Text alte Fassung)

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(4) 1 In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß. 2 Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) wurde sinngemäß durchgeführt.



(heute geltende Fassung)