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Änderung § 73 EnergieStV vom 01.07.2021
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§ 73 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 73 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis | (Text neue Fassung)§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. | |
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. | (2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. |
(3) 1 Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. 2 Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen. (4) 1 Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). 2 Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. |
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