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Änderung § 84 EnergieStV vom 01.07.2021
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§ 84 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 84 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Text alte Fassung) § 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis | (Text neue Fassung)§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. | |
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. | (2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. |
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