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Änderung § 86 EnergieStV vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 86 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 86 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Eigenverbrauch


(Text alte Fassung)

Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3 des Gesetzes), in denen Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Absatz 3 des Gesetzes), in denen Energieerzeugnisse steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden können, gilt § 59 sinngemäß.


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