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Änderung § 41 EnergieStV vom 10.10.2009
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§ 41 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2009 geltenden Fassung | § 41 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Hauptbehälter | |
(Text alte Fassung) Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind: | (Text neue Fassung) Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind: |
1. die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen, 2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen. Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich. |
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