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Änderung § 24 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 24 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 24 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs | |
(Text alte Fassung) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs hergestellt, kann das Hauptzollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. | (Text neue Fassung) (1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. (2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. |
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