Änderung § 37 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 37 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 37 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


(Text neue Fassung)

§ 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung


vorherige Änderung

Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.



1 Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). 2 Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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