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Änderung § 65 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 65 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 65 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer | |
(Text alte Fassung) (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle bezogen werden soll. (2) In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteuerte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen: | (Text neue Fassung) (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen. (2) 1 In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteuerte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird. 2 Dem Antrag sind beizufügen: |
1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter Kohle kenntlich gemacht sind, 2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe der Kohle, 3. eine Darstellung der Mengenermittlung, 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. | |
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | (3) 1 Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
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