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Änderung § 71 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 71 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 71 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Einfuhr von Kohle | |
(Text alte Fassung) (1) Kohle, die in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Fällen des § 35 Satz 3 des Gesetzes. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den freien Verkehr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) 1 Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. |
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