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Änderung § 82 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 82 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 82 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr | |
(Text alte Fassung) Erdgas, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. | (Text neue Fassung) 1 Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. |
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