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Änderung § 35 EnergieStV vom 01.07.2011
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§ 35 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 35 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument | |
(Text alte Fassung) Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen | (Text neue Fassung) 1 Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen |
1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet, | |
1a. von Energieerzeugnissen, die zwischen einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem Steuerlager befördert werden, wenn der registrierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steuerlagers ist, | |
2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet, 3. von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im Steuergebiet. | |
Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. | 2 Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. |
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