Tools:
Update via:
Änderung § 1b EnergieStV vom 30.09.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1b EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 1 EnergieStVuaÄndV am 30. September 2011 und Änderungshistorie der EnergieStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1b EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung | § 1b EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1b (neu) | (Text neue Fassung)§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz |
(1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten nicht: 1. Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 3. ... (2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen zum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet werden. (3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Gesetzes gelten nur solche gasförmigen Energieerzeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken stammen. (4) 1 Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gelten Energieerzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt werden können. 2 Andere vergleichbare Abfälle nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes sind auch Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alkoholrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al29639-0.htm