Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 72 EnergieStV vom 29.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72 EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 2 BImSchV36EinfV am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 72 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 72 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender


(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwendet werden soll.

(2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle kenntlich gemacht sind,

2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verwendet werden soll, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist,

3. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Verwendung der steuerfreien Kohle,

4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)