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Änderung § 41 EnergieStV vom 18.05.2016
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§ 41 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2016 geltenden Fassung | § 41 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Hauptbehälter | |
(Text alte Fassung) Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind: 1. die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen, | (Text neue Fassung) 1 Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind: 1. die fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen, |
2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen. | |
Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich. | 2 Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al54489-0.htm