Tools:
Update via:
Änderung § 11c EnergieStV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11c EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der EnergieStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11c EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 11c EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11c (neu) | (Text neue Fassung)§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten |
(1) 1 Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im entsprechenden Zeitraum verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. 3 Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4 § 11b Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 5 Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt werden. (2) 1 Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3 Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand. 4 Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat. 5 Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht überschritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist, dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat. (3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al66312-0.htm