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Änderung § 23 EnergieStV vom 01.01.2018
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§ 23 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 23 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen | |
(1) Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. 2 Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle. | (Text neue Fassung) (2) 1 Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten oder als notwendige Proben zur Qualitätssicherung *) entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. 2 Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle. |
(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) wurde sinngemäß durchgeführt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7310/al66317-0.htm